_ verantwortlich mache, als nicht glaubhaft. Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, ist davon auszugehen, dass sie dies aus eigenem Antrieb und unmittelbar nach dem (angeblichen) Vorfall gemacht hätte. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass sie diesfalls den Beschuldigten stärker belastet hätte und keine entlastenden Momente (keine übermässige Gewaltanwendung, freiwilliger Abbruch der sexuellen Handlungen, keine Forderung nach aktiven sexuellen Handlungen etc.) vorgebracht hätte.