Im Gegensatz zur Verteidigung erachtet die Kammer diesen Umstand als ein Indiz dafür, dass sich der von der Privatklägerin geschilderte Vorfall tatsächlich so zugetragen hat. Denn gerade vor dem Hintergrund dass die Privatklägerin erst auf Veranlassung ihrer Eltern Anzeige einreichen wollte, erscheint die Erklärung des Beschuldigten, die Privatklägerin wolle sich womöglich an ihm rächen, da sie ihn für das Scheitern der Beziehung zu J.________ verantwortlich mache, als nicht glaubhaft.