10. Beweiswürdigung durch die Kammer 10.1 Allgemeines und Würdigung des objektiven Beweismittels Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sprechen bereits die gesamten Umstände rund um den mutmasslichen sexuellen Übergriff für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Diese hat sich zuerst ihren Eltern anvertraut und sich erst auf deren Drängen hin bereit erklärt, Anzeige zu erstatten. Im Gegensatz zur Verteidigung erachtet die Kammer diesen Umstand als ein Indiz dafür, dass sich der von der Privatklägerin geschilderte Vorfall tatsächlich so zugetragen hat.