6 - Aussagen der Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2016 (pag. 349 ff., pag. 408 f., S. 20 f. der Entscheidbegründung). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin erneut einvernommen. Sie gab an, sich nicht mehr wirklich an ihre früheren Aussagen zum Vorfall erinnern zu können und brachte zur Sache auch keine Ergänzungen bzw. Wiederholungen vor. Weiter liegen auch die Aussagen des Beschuldigten vor: - Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Januar 2014 (pag.