8. Objektive Beweismittel Der Kammer liegt als objektives Beweismittel der Whatsapp Chat zwischen der Privatklägerin und E.________ vom 14. und 15. Januar 2014 (pag. 88 ff.) vor. Es kann auf die entsprechende Aktenstelle sowie die Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (pag. 398 f., S. 10 f. der Entscheidbegründung).