Ob die Privatklägerin dem Beschuldigten freiwillig ins Schlafzimmer folgte und was sich darin abspielte, ist bestritten und im Folgenden durch die Kammer zu klären. Weiter ist unbestritten, dass die Privatklägerin am 29. November 2013 zusammen mit ihrer Mutter im Zusammenhang mit einer Sachentziehung auf der Polizeiwache K.________ erschien und dort angab, anfangs September 2013 in F.________ durch den Beschuldigten sexuell genötigt worden zu sein (pag. 79). Weiter ist unbestritten, dass die Privatklägerin bereits vor dem fraglichen Vorfall unter (teils schweren) psychischen Problemen litt bzw. nach wie vor leidet.