6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 24. Mai 2016 sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin vorgeworfen. So soll er diese kurz zusammengefasst am 21. September 2013 in F.________ auf das Bett gedrückt und ihre Arme festgehalten haben, so dass sie zum Widerstand unfähig gewesen sei. Anschliessend soll der Beschuldigte die Privatklägerin überall geküsst, berührt und sie gewaltsam entkleidet haben. Weiter soll er sie mit den Fingern und der Zunge zwischen den Beinen am Geschlechtsteil berührt und oral befriedigt haben