Die Kammer hat daher die Strafzumessung lediglich bezüglich der sexuellen Nötigung zu überprüfen. Weiter hat sie auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie den Zivilpunkt zu befinden. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung