5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Gegenstand des Verfahrens bildet Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteils, nämlich der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung, begangen am 21. September 2013 in F.________ z.N. der Privatklägerin; alle übrigen Frei- und Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen. Gemäss den Ausführungen der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung werden auch die Geldstrafe, die Verbindungsbusse und die Übertretungsbusse nicht mehr angefochten. Die Kammer hat daher die Strafzumessung lediglich bezüglich der sexuellen Nötigung zu überprüfen.