4 Das Honorar des amtlichen Vertreters der Privatklägerin sei gestützt auf das gewährte prozessuale Armenrecht und unter Berücksichtigung von Art. 30 Abs. 3 OHG gemäss erstinstanzlichem Urteil zu bestätigen und für das oberinstanzliche Verfahren gemäss einzureichender Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.