4. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ferner sei er zu verurteilen, der Privatklägerin die durch die amtliche Entschädigung nicht gedeckten Parteikosten für das Berufungsverfahren gemäss einzureichender Honorarnote zu ersetzen. Weiter sei er zu verurteilen, der Privatklägerin eine persönliche Entschädigung von pauschal CHF 300.00 für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu bezahlen. 5.