3. Der Beschuldigte sei zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Urteil der Vorinstanz zu verurteilen. Weiter sei er gemäss vorinstanzlichem Urteil zu verurteilen, der Privatklägerin den durch die amtliche Entschädigung nicht gedeckten Teil ihrer Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren, ausmachend CHF 3'929.05, zu ersetzen.