Rechtsanwalt D.________ stellte seinerseits für die Privatklägerin folgende Anträge (pag. 567): 1. Der Beschuldigte sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen der sexuellen Nötigung, begangen am 21. September 2013 in F.________ zum Nachteil von C.________, und er sei dafür angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 1. Oktober 2013 zu leisten.