1.1 von der Anschuldigung der versuchten Erpressung freigesprochen worden ist, unter Ausscheidung von Verfahrenskosten und unter Ausrichtung einer Entschädigung; 1.2 schuldig gesprochen worden ist wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfach begangen, wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfach begangen; 2. Der Beschuldigte sei wie in erster Instanz schuldig zu erklären wegen sexueller Nötigung, begangen am 21.09.2013 in F.________ zN von C.________.