3 V. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen. VI. A.________ sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Parteikosten in Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen. Staatsanwalt G.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 573): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26.10.2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte