Es sei festzustellen, dass die Ziffern I, II.2., II.3., II.4. und II.5. des Urteils des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 26. Oktober 2016 in Rechtskraft erwachsen sind. II. Der Beschuldigte A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 21. September 2013 in F.________ zum Nachteil von C.________. III. Die Zivilklage sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Die noch nicht rechtskräftig verteilten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von 4/5 seinen zu 2/5 dem Beschuldigten und zu 2/5 dem Kanton Bern aufzuerlegen.