Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 hiess die Verfahrensleitung die Anträge betreffend Konfrontationsvermeidung und Begleitung durch die Mutter gut. Sie dispensierte die Privatklägerin mit Ausnahme ihrer Einvernahme von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung und hiess den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit insofern gut, als diese während der Einvernahme der Privatklägerin ausgeschlossen wird. Soweit weitergehend wurde der Antrag jedoch abgewiesen. Der Verfahrensleiter gab das Vorgehen bei der Konfrontationsvermeidung bekannt und forderte die Parteien auf, allfällige Einwände innert 20 Tagen vorzubringen (pag.