469), ebenso die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 471). Mit Eingabe vom 13. März 2017 sowie vom 8. Mai 2017 führte Rechtsanwalt D.________ aus, die Privatklägerin wünsche weiterhin nicht auf den Beschuldigten zu treffen und wolle sich anlässlich der Berufungsverhandlung von ihrer Mutter begleiten lassen. Er beantragte weiter, die Öffentlichkeit sei von der Verhandlung auszuschliessen (pag. 497 und 503). Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 hiess die Verfahrensleitung die Anträge betreffend Konfrontationsvermeidung und Begleitung durch die Mutter gut.