Schliesslich seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 3/5 dem Beschuldigten und zu 1/5 dem Kanton Bern aufzuerlegen, die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Parteikosten in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen. Zudem werden sämtliche im erstinstanzlichen Verfahren bereits erhobenen Beweismittel angerufen (pag. 462 f.). Rechtsanwalt D.________ verzichtete namens und im Auftrag seiner Klientin auf eine Anschlussberufung (pag. 469), ebenso die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 471).