Weiter verlangte er die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Verbindungsbusse, die vollumfängliche Abweisung der Zivilklage, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg. Schliesslich seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 3/5 dem Beschuldigten und zu 1/5 dem Kanton Bern aufzuerlegen, die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Parteikosten in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen.