II 3 (Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung), Ziff. II 4 (Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung) und Ziff. II 5 (Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz) vollumfänglich angefochten werde. Entsprechend verlangte er, dass festzustellen sei, dass die Ziffern I, II 2. – 5. in Rechtskraft erwachsen seien und dass der Beschuldigte freizusprechen sei von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 21. Septem-