Schliesslich wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2013 verurteilt. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen, wobei im Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden (pag. 382 ff).