_ wird aufgefordert, seine Kostennote für beide Verfahren innert Frist einzureichen. Bei dieser Kostentragung ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands als gegenstandlos abzuschreiben. 8 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 15. November 2016 (2016.POM.513) wird aufgehoben.