7 20. Gleichzeitig ist dem Beschwerdeführer sowohl für das Verfahren vor der Vorinstanz als auch für das Verfahren vor dem Obergericht eine Parteikostenentschädigung zulasten des Kantons Bern, Polizei- und Militärdirektion, auszurichten (vgl. Art. 108 Abs. 3 VRPG sowie Beschluss der Strafabteilung des Obergerichts vom 20. Oktober 2014). Die Höhe der Parteikostenentschädigungen wird mit separatem Beschluss bestimmt. Rechtsanwalt B.________ wird aufgefordert, seine Kostennote für beide Verfahren innert Frist einzureichen.