Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die ASMV ist anzuweisen, die Fallverantwortung für das Dossier des Beschwerdeführers einer anderen Amtsperson zu übertragen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 19. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 600.00, zu Lasten des Kantons Bern (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG sowie Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).