Dass die Fallführung bei der ASMV im 4-Augenprinzip erfolgt, ändert daran nichts. Der Anschein der Befangenheit ist jeweils für jede Amtsperson einzeln zu prüfen ist. Obwohl das beabsichtigte Vorgehen bzw. der beabsichtigte Entscheid durch die Beschwerdegegnerin jeweils mit der Bereichsleitung besprochen und das entsprechende Dokument von dieser mitunterzeichnet wird, wirkt die Beschwerdegegnerin massgeblich an den Entscheiden mit. Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG ist vorliegend erfüllt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.