Damit wird keinesfalls gesagt, dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich voreingenommen wäre und ihr ihre Professionalität abgesprochen würde. Im Gegenteil geht die Kammer davon aus, dass die Beschwerdegegnerin jeweils pflichtbewusst handelte und handelt. Doch ist es aufgrund ihrer Äusserungen und Handlungen objektiv nachvollziehbar, dass das Vertrauensverhältnis des Beschwerdeführers zu ihr nachhaltig gestört wurde. Selbst unter Übung der notwendigen Zurückhaltung ist vorliegend der Anschein der Befangenheit zu bejahen. Dass die Fallführung bei der ASMV im 4-Augenprinzip erfolgt, ändert daran nichts.