Obwohl diese Äusserung strafrechtlich nicht relevant war, kann sie für die Frage des Anscheins der Befangenheit nicht ausser Acht gelassen werden. Alle genannten Umstände erwecken beim aussenstehenden Betrachter den Eindruck, dass die Beschwerdegegnerin an der Therapierfähigkeit des Beschwerdeführers zweifelte und dies immer noch tut. Es scheint, die Beschwerdegegnerin habe sich eine feste Meinung gebildet. Damit wird keinesfalls gesagt, dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich voreingenommen wäre und ihr ihre Professionalität abgesprochen würde.