Sie veranlasste Ende April 2015 die Aufhebung der Massnahme und stellte einen Antrag zur Verwahrung des Beschwerdeführers. Dies zeigt, dass seitens der Beschwerdegegnerin damals eine fehlende Therapierfähigkeit angenommen wurde. Zudem hat die Beschwerdegegnerin gemäss dem Rapport der Zürcher Stadtpolizei sodann am 7. März 2016 am Telefon von fehlenden Therapieerfolgen gesprochen (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 16 353 vom 25. Januar 2017). Obwohl diese Äusserung strafrechtlich nicht relevant war, kann sie für die Frage des Anscheins der Befangenheit nicht ausser Acht gelassen werden.