6 vom Regionalgericht Bern-Mittelland in seinem Entscheid vom 25. Juni 2014 angenommen – gegen eine Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug aus. Die Beschwerdegegnerin tat die Bemerkung des Regionalgerichts im Entscheid vom 25. Juni 2014 zur Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Massnahmenvollzug als Ansichtsäusserung ab. Sie veranlasste Ende April 2015 die Aufhebung der Massnahme und stellte einen Antrag zur Verwahrung des Beschwerdeführers.