Die Kammer folgt im Übrigen den Argumenten der Generalstaatsanwaltschaft. Die Sachverständigen und Gerichte waren sich ab 2014 konstant einig, dass die Therapierfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen ist und Vollzugslockerungen in die Wege zu leiten waren. Einzig die KoFako sprach sich in ihrer Sitzung vom 8. September 2014 – entgegen den gutachterlichen Empfehlungen und anders als