Entscheidend ist vielmehr, ob die Handlungen der Beschwerdegegnerin bei objektiver Betrachtung geeignet sind, nach aussen den Anschein zu erwecken, sie habe sich eine feste Meinung gebildet. Nicht von Bedeutung ist – wie bereits die POM richtigerweise festhielt –, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund abschlägiger Vollzugsentscheide möglicherweise ungerecht behandelt fühlt. Dies würde in der Tat nicht ausreichen, um ein Ablehnungsbegehren gutzuheissen. Es ist zu betonen, dass es einer verurteilten Person nicht möglich sein soll, sich ihre fallverantwortliche Person bei der Vollzugsbehörde auszusuchen.