18. Wie die POM in ihrer Stellungnahme schrieb, verlief der Vollzug im Fall des Beschwerdeführers nicht optimal. Nach Ansicht der Kammer ist der Fall einzigartig. Es wurden zahlreiche Rechtsverfahren geführt. Es geht vorliegend nicht um die Frage, ob seitens der Beschwerdegegnerin Verfahrensfehler begangen wurden und ob diese gar als besonders krass zu beurteilen wären. Entscheidend ist vielmehr, ob die Handlungen der Beschwerdegegnerin bei objektiver Betrachtung geeignet sind, nach aussen den Anschein zu erwecken, sie habe sich eine feste Meinung gebildet.