Das Vorliegen von Ausstandsund Ablehnungsgründen ist sorgfältig zu prüfen und tendenziell zurückhaltend zu bejahen (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 31). Ausstand und Ablehnung treffen immer nur einzelne Personen (MÜL- LER, S. 26).