Prozessuale Fehler und auch ein falscher materieller Entscheid eines Behördenmitgliedes vermögen für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit in einer Sache zu begründen. Nur besonders krasse oder wiederholte Irrtümer, die als schwere Verletzung der Amtspflichten beurteilt werden müssen, können auf Voreingenommenheit hindeuten (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zu Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 17 zu Art. 9 VRPG). Das Vorliegen von Ausstandsund Ablehnungsgründen ist sorgfältig zu prüfen und tendenziell zurückhaltend zu bejahen