Das persönliche Verhalten kann ein Behördenmitglied zum Beispiel als befangen erscheinen lassen, wenn Aktennotizen oder Äusserungen den Eindruck erwecken, es habe sich vorzeitig eine feste Meinung über das Verfahrensergebnis gebildet. Prozessuale Fehler und auch ein falscher materieller Entscheid eines Behördenmitgliedes vermögen für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit in einer Sache zu begründen.