In Art. 9 Abs. 1 VRPG werden Ausstands- und Ablehnungsgründe genannt. Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG, wonach eine Person in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte, gilt als Generalklausel für Fälle, die nicht von den Bst. a bis e erfasst werden. Das persönliche Verhalten kann ein Behördenmitglied zum Beispiel als befangen erscheinen lassen, wenn Aktennotizen oder Äusserungen den Eindruck erwecken, es habe sich vorzeitig eine feste Meinung über das Verfahrensergebnis gebildet.