Ab 2014 seien sich alle involvierten Sachverständigen, Therapeuten und Gerichte konstant einig gewesen, dass im Sinne des gutachterlich empfohlenen Behandlungssettings so bald wie möglich Vollzugslockerungen in Richtung offener Vollzug in die Wege zu leiten waren, um weitere therapeutische Fortschritte zu erzielen. Die Therapierfähigkeit sei klar bejaht worden. Vor diesem Hintergrund sei auch bei objektiver Betrachtungsweise nachvollziehbar, dass die Fallführung durch die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer als voreingenommen erlebt worden sei.