16. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente seien insgesamt so stichhaltig, dass der sich aus ihnen ergebende Gesamteindruck des Anscheins der Befangenheit der Beschwerdegegnerin durch die Ausführungen der Vorinstanz nicht entkräftet würde. Ab 2014 seien sich alle involvierten Sachverständigen, Therapeuten und Gerichte konstant einig gewesen, dass im Sinne des gutachterlich empfohlenen Behandlungssettings so bald wie möglich Vollzugslockerungen in Richtung offener Vollzug in die Wege zu leiten waren, um weitere therapeutische Fortschritte zu erzielen.