15. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt ist im Wesentlichen, d.h. in Bezug auf die Verfahrensabläufe, gerichtsnotorisch (vgl. bspw. Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts BK 16 222 vom 22. Dezember 2016 Ziff. III.4 sowie Beschluss der 1. Strafkammer SK 15 147 vom 6. November 2015 Ziff. III.3.2 ff.). Zu ergänzen ist, dass mit Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 25. Januar 2017 (BK 16 353) die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin wegen Amtsgeheimnisverletzung durch die Staatsanwaltschaft rechtskräftig abgewiesen wurde.