Die Beschwerdegegnerin habe bewusst die vom Gericht angeordnete Massnahme sabotiert und habe es geschafft, die Gerichte und die Gutachter während zwei Jahren ins Leere laufen zu lassen. Es sei aufgrund der krassen Fehler nicht zu rechtfertigen, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin Fallverantwortliche bleiben soll. Es müsse von einer Befangenheit im Sinne von Art. 9 Bst. f VRPG ausgegangen werden.