Ende April 2015 habe die ASMV, dort die federführende Beschwerdegegnerin, die stationäre therapeutische Massnahme aufgehoben und beim Regionalgericht Bern-Mittelland einen Antrag auf Verwahrung gestellt, worauf dieses aber nicht eingetreten sei. Am 22. September 2015 habe der Gutachter eine neue Stellungnahme abgegeben. Auch die dortigen Empfehlungen seien nicht umgesetzt worden. Mit Beschluss des Obergerichts vom 6. November 2015 (es handelt sich um den Beschluss der 1. Strafkammer SK 15 147) sei die ASMV angewiesen worden, die Versetzung in den offenen Mass-