Die Beschwerdegegnerin habe darauf in einer Aktennotiz vom 11. Juli 2014 festgehalten, sie erachte «die Bemerkungen des Regionalgerichtes Bern-Mittelland zur Weiterführung der Massnahme in einer offenen Einrichtung als reine Ansichtsäusserung und – trotz Erscheinen im Dispositiv – nicht als Anweisung». Sie habe stattdessen die Konkordatliche Fachkommission (KoFako) angerufen und sei deren Empfehlungen, die sich über die Schlussfolgerungen des Gutachters und des Regionalgerichts Bern-Mittelland hinweg setzten, gefolgt.