14. Zur Begründung des Ablehnungsbegehrens bringt Rechtsanwalt B.________ vor, gestützt auf gutachterliche Empfehlungen habe das Regionalgericht Bern- Mittelland am 25. Juni 2014 die Massnahme des Beschwerdeführers nach Art. 59 StGB verlängert und den Vollzug in einer offenen Einrichtung angeordnet. Die Beschwerdegegnerin habe darauf in einer Aktennotiz vom 11. Juli 2014 festgehalten, sie erachte «die Bemerkungen des Regionalgerichtes Bern-Mittelland zur Weiterführung der Massnahme in einer offenen Einrichtung als reine Ansichtsäusserung und – trotz Erscheinen im Dispositiv – nicht als Anweisung».