In ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren führt die POM aus, es sei unbestritten, dass der Vollzug des Beschwerdeführers nicht immer optimal verlaufen sei. Besonders krasse oder wiederholte Irrtümer, die als schwere Verletzung der Amtspflichten beurteilt werden müssten und auf Voreingenommenheit hindeuten könnten, lägen jedoch nicht vor. Gegen den Bereichsleiter sei bezeichnenderweise kein Ablehnungsbegehren gestellt worden.