Die Fallführung in der ASMV erfolge grundsätzlich im 4-Augenprinzip. Bei Entscheiden mit Ermessensspielraum werde das beabsichtigte Vorgehen bzw. der beabsichtigte Entscheid jeweils mit der Bereichsleitung besprochen und entsprechende Dokumente von dieser mitunterzeichnet. Dadurch sei sichergestellt, dass nicht eine Fallverantwortliche allein, ohne entsprechende Rücksprache zu nehmen und ohne dass der Entscheid durch eine weitere Person überprüft würde, einen Massnahmenvollzug planen und durchführen könne. Das Ablehnungsbegehren sei unbegründet.