Der bisherige Vollzugsverlauf und die von der Beschwerdegegnerin getroffenen sowie mitunterzeichneten Verfügungen seien bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, Misstrauen in deren Unvoreingenommenheit zu begründen. Der Umstand, dass gegen die Fallverantwortliche Strafanzeige erhoben worden sei, vermöge deren Ablehnung nicht zu rechtfertigen. Es gehe nicht hervor, dass die Äusserungen der Beschwerdegegnerin Einfluss auf ihre Unbefangenheit und Objektivität gehabt hätten. Die Fallführung in der ASMV erfolge grundsätzlich im 4-Augenprinzip.