12. Der Beschwerdeführer befindet sich, wie bereits erwähnt, im Massnahmenvollzug. Die AMSV, für welche die Beschwerdegegnerin tätig ist, ist vorbehältlich anderer gesetzlicher Bestimmungen zuständig für sämtliche Aufgaben im Bereich des Strafund Massnahmenvollzuges (vgl. Art. 5 SMVG i.V.m. Art. 11a Abs. 1 der Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug [SMVV; BSG 341.11]). Die Beschwerdegegnerin ist bei der ASMV für den Beschwerdeführer die fallverantwortliche Person.