10. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei beschwert. Erforderlich ist im Übrigen ein aktuelles und praktisches Anfechtungsinteresse. Mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. April 2017 wurde die Massnahme des Beschuldigten nicht mehr verlängert. Er ist somit Mitte Mai 2017 aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen. Dieser Entscheid ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Zudem findet im Amt für Justizvollzug eine Reorganisation statt.