7. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 30. Januar 2017 Stellung und stellte folgende Anträge (vgl. Akten SK 16 430 pag. 47 ff.): 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für Justizvollzug sei anzuweisen, an Stelle von Frau C.________ eine andere Vollzugs- Fachperson zu bestimmen, welche für den Beschwerdeführer fallverantwortlich ist. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung für das Honorar seines Rechtsvertreters Herrn Rechtsanwalt B.________ auszurichten.